Geschäftsbedingungen Unsere AGB ZAHLUNG DER BESTELLUNG: Die Bezahlung der bestellten Waren
erfolgt grundsätzlich per CPC RECHNUNG (Cash Produkt Cargo steht als Rechnung im
Shop),Vorkasse (Banküberweisung) oder per Nachnahme. Die Nachnahmegebühr beträgt 8,00
uro ! Lieferungen in das europäische Ausland und international: Wir liefern grundsätzlich außerhalb Deutschlands nur per Vorkasse ! Die im Shop angegebenen Angaben Rechnung und Nachnahme sind nicht zugelassen. Beachten Sie auch wenn Sie diese Klicks ankreuzen, werden Sie trotzdem von uns eine Proforma Rechnung zugesendet bekommen. Die Frachtpreise werden Ihnen zu den Konditionen der Firma DHL berechnet. siehe www.dhl.de .Die Paketpreise oder Frachtpreise sind nach verschiedenen Lieferzonen aufgeteilt. Wir teilen Ihnen die Zahlungskonditionen mit. Firmen können mit Angabe ihrer Umsatzsteuer Identifikationsnummer (zB: Deutschland DE 1234567 oder Österreich AT XXXX usw) die Kosten der landesüblichen Mehrwertsteuer einsparen, da mit der Angabe der Betrag umsatzsteuerbefreit ist. Es gelten die internationalen Rechte.(EU Vereinbarung).
Ø = Anmerkung der AGB(x) Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Shops (gesetzliche Vorschrift) der Firma Schmelzeisen-Siemon gesetzlich vertreten durch Frau Silvia Schmelzeisen (Inhaberin) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können von dem Kunden in seinen Arbeitsspeicher geladen werden. Auf Wunsch können sie unter www.hessenshopping.de bzw. unter der E-Mail-Adresse info@internationaler-handel.de in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden. Sie werden dem Kunden zusätzlich bei jeder Warenlieferung ausgehändigt. Die ladungsfähige Anschrift von Firma Schmelzeisen sowie der Vertretungsberechtigte von Schmelzeisen können insbesondere der Rechnung entnommen werden. Präambel Die Firma Schmelzeisen betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain http://www.hessenshopping.de (com.net.) & www.internationaler-handel.de & eine Homepage. Schmelzeisen bietet Kunden auf diesen Websites Produkte, hauptsächlich Reinigungsmittel, Wasserfilter, Datenlogger, Getränkepulver und HACCP Equipment, zum Kauf über das Internet an. § 1 Produktauswahl (1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf der oben genannten Website Produkte auszuwählen und zu bestellen. (2) Hinsichtlich jedes Produkts erhält der Kunde eine gesonderte Produktbeschreibung auf der jeweiligen Website. Diese Produktbeschreibung erhält der Kunde zusätzlich in gedruckter Form, wenn ihm die bestellte Ware ausgeliefert wird. (3) Der Kunde kann die von ihm gewünschten Produkte auf der Website anklicken. Diese werden in einem virtuellen Warenkorb gesammelt und der Kunde erhält zum Ende seines Einkaufs eine Zusammenstellung der Produkte zum Gesamtendpreis inklusive Mehrwertsteuer. (4) Vor Versendung der Bestellung ermöglicht die Firma Schmelzeisen dem Kunden, die Bestellung auf ihre inhaltliche Richtigkeit, insbesondere auf Preis und Menge, zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Ø1 § 2 Rückgabebelehrung Rückgaberecht Ø2 Der Kunde kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) kann der Kunde die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Anbieters. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: Name/Firma: Schmelzeisen Anschrift: Fichtenstrasse 32 , (D) 65527 Niedernhausen im Taunus Telefax-Nr.(D) 06127-91001 Telefon:(D) 06127-2851 E-Mail-Adresse: info@internationaler-handel.de (Internetadresse:) (www.hessenshopping.de ) Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an Name/Firma: ... Telefonnummer der Versandstelle: ... erfolgen, die die Ware bei dem Kunden abholt. Rückgabefolgen Ø3 Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Finanzierte Geschäfte Ø4 Hat der Kunde diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und macht er von seinem Rückgaberecht Gebrauch, ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ... GmbH gleichzeitig der Darlehensgeber des Kunden ist oder wenn sich der Darlehensgeber des Kunden im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung von Firma Schmelzeisen-Siemon bedient. Wenn Firma Schmelzeisen das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann sich der Kunde wegen der Rückabwicklung nicht nur an Firma Schmelzeisen, sondern auch an seinen Darlehensgeber halten. Das Rückgaberecht besteht nicht bei Verträgen Ø5 · zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, · zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, · zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten oder · zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. § 2 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Ø6 Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von
zwei Wochen/einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Name/Firma: Schmelzeisen Anschrift: Fichtenstrasse 32,(D) 65527
Niedernhausen/Taunus Telefax-Nr.: (D) 06127-91001 (Telefon: (D)
06127-2851 E-Mail-Adresse: siemon@internationaler-handel.de
(Internetadresse:) (www.hessenshopping.de
) Widerrufsfolgen Ø7 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)
herauszugeben. Kann der Kunde der Firma Schmelzeisen die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er Firma
Schmelzeisen insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies
nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie
dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im
Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Bei einer Rücksendung aus einer
Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 EUR beträgt, hat der Kunde die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.
Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Nicht paketversandfähige
Sache werden bei dem Kunden abgeholt. Besondere Hinweise Ø8 Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn
der Vertragspartner des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher
Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst
veranlasst hat (z.B. durch Download etc.). Finanzierte Geschäfte Ø9 Hat der Kunde diesen Vertrag durch ein Darlehen
finanziert und widerruft er den finanzierten Vertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn Firma Schmelzeisen gleichzeitig der Darlehensgeber des
Kunden ist oder wenn sich der Darlehensgeber des Kunden im Hinblick auf die Finanzierung
der Mitwirkung von Firma Schmelzeisen-Siemon bedient. Wenn Firma Schmelzeisen das Darlehen
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann sich der
Kunde wegen der Rückabwicklung nicht nur an Firma Schmelzeisen, sondern auch an seinen
Darlehensgeber halten. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen Ø10 ·
zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten
würde, ·
zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind, ·
zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten oder ·
zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen. § 3 Preise (1) Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Bestellung, wie sie auf den Internetseiten dargestellt wurden. Ø11 (2) Die Preise verstehen sich ab Betriebssitz der Firma Schmelzeisen inklusive Mehrwertsteuer ohne Kosten für Verpackung und Versand. § 4 Vertragsschluss (1) Die Angebote von Firma Schmelzeisen auf der Website sind freibleibend. Damit ist Firma Schmelzeisen im Falle der Nichtverfügbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, sofern Firma Schmelzeisen die Bestellung des Kunden in Textform bestätigt hat. Ø12 (2) Firma Schmelzeisen ist berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern, wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist und der Kunde seine Zustimmung zu diesem Verfahren im Bestellformular erklärt hat. § 5 Durchführung des Vertrags Bearbeitung von Bestellungen Firma Schmelzeisen wird Bestellungen innerhalb von (48) Stunden bearbeiten und dem Kunden mitteilen, ob die gewünschten Produkte verfügbar sind. Auslieferung Soweit die bestellten Produkte verfügbar sind, wird Firma Schmelzeisen diese innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung ausliefern. Versandkosten Für Verpackung und Versand (Versandkosten) werden die
folgenden Kosten gesondert berechnet: Die Versandkosten Preise über DPD netto:
·
Bei Versendungen ins Ausland werden
Versandkosten in Höhe der entstehenden Kosten berechnet. Änderungen, Erweiterungen, Begrenzungen der Bestellung Firma Schmelzeisen-Siemon wird Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit bereits getätigten Bestellungen bezüglich Änderungen, Erweiterungen und/oder Begrenzungen des Produktumfangs kurzfristig beantworten. Soweit der Kunde bis zu ... (5) Werktage vor der geplanten Lieferung eine Produktänderung, -erweiterung und/oder -begrenzung wünscht, wird Firma Schmelzeisen dies, soweit möglich, berücksichtigen. § 6 Service Hotline Firma Schmelzeisen stellt für Fragen des Kunden im Zusammenhang mit den Produkten eine Hotline zur Verfügung. Diese Hotline steht dem Kunden fünf Tage die Woche (Montag bis Freitag), zu den üblichen Geschäftzeiten (8.00 Uhr - 18.00 Uhr) zur Verfügung. Hierauf wird Firma Schmelzeisen den Kunden auf der Rechnung nochmals gesondert aufmerksam machen. § 7 Zahlungsbedingungen (1) Firma Schmelzeisen stellt dem Kunden für die bestellte Ware eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware ausgehändigt wird. Firma Schmelzeisen liefert gegen Vorkasse, Nachnahme oder CPC Rechnung. Vorauszahlungen Bei Lieferung gegen CPC Rechnung sind alle Rechnungsbeträge spätestens 5Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. (2) Preise auf der Rechnung sind stets Endkundenpreise inklusive Mehrwertsteuer. Ø13 (3) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde, der Verbraucher ist, verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz an Firma Schmelzeisen zu bezahlen, es sei denn, dass Firma Schmelzeisen einen höheren Zinssatz nachweisen kann. Bei Kunden, die Unternehmer sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verzugszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz beträgt. Ø14 § 8 Gewährleistung und Haftung Ø15 (1) Mängel bezüglich des Produkts wird der Kunde Firma Schmelzeisen mitteilen und zusätzlich das Produkt auf Kosten von Firma Schmelzeisen übersenden. Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich nach §§ 433 ff. BGB. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt und Firma Schmelzeisen ist berechtigt, das Produkt nach ihrer Wahl zu reparieren oder kostenfreien Ersatz zu stellen. (2) Firma Schmelzeisen haftet · in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden ihrer Organe und leitenden Angestellten, · dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, · außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, Firma Schmelzeisen kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, · der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen. Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. § 9 Höhere Gewalt (1) Für den Fall, dass Firma Schmelzeisen die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Naturkatastrophen) nicht erbringen kann, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit. (2) Ist Firma Schmelzeisen die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. § 10 Datenschutz Firma Schmelzeisen wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Teledienstedatenschutzgesetzes, beachten. § 11 Schlussbestimmungen (1) Vertragssprache ist Deutsch. (2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Firma Schmelzeisen und der Kunde werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. Versionsnummer der AGB: 1 Stand: Januar 2006 Firma Schmelzeisen, Fichtenstrasse 32, (D)65527 Niedernhausen den 20.Januar 2006 Autor: Rechtsanwaeltin Anne Riechert, Wetzlar ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Schrifttum
Kath/Riechert, Internet-Vertragsrecht, Freiburg Berlin München Zürich 2002. Anmerkungen zum Vertrag ×1 Gemäß § 3 BGBInfoV ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden über zur Verfügung gestellte technische Mittel, mit welchen der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, zu informieren. ×2 Seit dem 1.8.2002 verlängert sich
nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch für Fernabsatzverträge gilt, die Widerrufsfrist
von zwei Wochen auf einen Monat, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht dem
Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Daher empfiehlt es sich für den
Unternehmer, diese Belehrung bereits auf seiner Website in klarer und verständlicher
Weise zu platzieren, um später nicht einer ungewollten Verlängerung des Schwebezustandes
im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrags ausgesetzt zu sein. ×3 Aus §§ 357 Abs. 1 und Abs. 3, 346
Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich nunmehr, dass auch der unverschuldete Untergang oder eine
unverschuldete Verschlechterung der Sache den Rücktritt nicht mehr ausschließt. Die
Pflicht des Käufers, Wertersatz leisten zu müssen, entfällt nur, wenn er über die
Folgen einer Ingebrauchnahme der Ware nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 357
Abs. 3 Satz 3 BGB). ×4 Dieser Zusatz kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft regelmäßig nicht vorliegt ×5 Diese Klausel ist in der Musterformulierung zu § 14 BGBInfoV nicht vorgesehen. ×6 Seit dem 1.8.2002 verlängert sich
nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch für Fernabsatzverträge gilt, die Widerrufsfrist
von zwei Wochen auf einen Monat, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht dem
Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Daher empfiehlt es sich für den
Unternehmer, diese Belehrung bereits auf seiner Website in klarer und verständlicher
Weise zu platzieren, um später nicht einer ungewollten Verlängerung des Schwebezustandes
im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrags ausgesetzt zu sein. ×7 Aus §§ 357 Abs. 1 und Abs. 3, 346
Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich nunmehr, dass auch der unverschuldete Untergang oder eine
unverschuldete Verschlechterung der Sache den Rücktritt nicht mehr ausschließt. Die
Pflicht des Käufers, Wertersatz leisten zu müssen, entfällt nur, wenn er über die
Folgen einer Ingebrauchnahme der Ware nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 357
Abs. 3 Satz 3 BGB). ×8 Diese Klausel kommt vor allem in
Betracht, wenn im Online-Shop auch Software zum Download bereit steht. ×9 Dieser Zusatz kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft regelmäßig nicht vorliegt ×10 Diese Klausel ist in der Musterformulierung zu § 14 BGBInfoV nicht vorgesehen. ×11 Der Kunde muss bereits vor Vertragsschluss nach § 1 Abs. 1 BGBInfoV über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile informiert werden. ×12 Der Anbieter muss dem Kunden unverzüglich nach der Bestellung eine Eingangsbestätigung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB) zusenden. ×13 Der Kunde muss bereits vor Vertragsschluss nach § 1 Abs. 1 BGBInfoV über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile informiert werden. ×14 Mit der Schuldrechtsreform haben sich die
Vorschriften zum gesetzlichen Verzugszinssatz zugunsten eines variablen Zinssatzes
geändert, § 288 BGB i.V.m. § 247 BGB. Der Zinssatz §§ 475 Abs. 1, 439 BGB zwingend
beim Verbraucher. ×15 Unbedingt zu beachten ist, dass der
Verkäufer in seinen AGB die Rechte des Verbrauchers nicht auf Rücktritts- oder
Minderungsrechte beschränken oder sich das Wahlrecht auf Mängelbeseitigung oder
Lieferung einer mangelfreien Sache vorbehalten darf. Dieses Recht liegt gem. §§ 475 Abs.
1, 439 BGB zwingend beim Verbraucher.
Vertragszweck Allgemeine Anwendungshinweise Das Internet vereinfacht für die Kunden die Produktauswahl und die Ausführung einer Bestellung im Rahmen von Online-Shops. Die Kunden sind hier unabhängig von Ladenöffnungszeiten und können sich die Informationen über das jeweilige, gewünschte Produkt (Beispiel: Hardware) und dessen Verfügbarkeit sowie Lieferzeit aus einem elektronischen Produktverzeichnis des Anbieters zu jeder Tages- und Nachtzeit nach Hause holen. Besonders vorteilhaft hierbei, wenn die wichtigsten Informationen über das Produkt bzw. die Ware oder Dienstleistung in Form von so genannten FAQs (Frequently Asked Questions) bereits zusammengefasst und abrufbar zur Verfügung stehen. Ein optimales, auf den einzelnen Kunden zugeschnittenes Produkt kann durch Eingrenzung seiner Interessen erreicht werden. Denkbar wäre, dass der Kunde online nach seinen Interessensschwerpunkten gefragt wird und seitens des Anbieters daraufhin ein konkretes Angebot erscheint. Bequemlichkeit und kurze Einkaufszeiten sind hierbei wichtige Stichpunkte für den Kunden. Dies bedeutet aber auf der anderen Seite auch für den Anbieter/Verkäufer u.U. eine enorme Kostenentlastung. Sie müssen kein zusätzliches Personal vorhalten, welches am Telefon oder im Ladengeschäft die Beratung übernimmt (obwohl zur jetzigen Zeit das persönliche Beratungsgespräch noch im Vordergrund stehen dürfte und von der Online-Information noch nicht überholt wurde). Produktinformationen können vielmehr anhand von Bedienungsanleitungen, Handbüchern, Leistungsbeschreibungen etc. auf der Website des Shops bereit gestellt werden; sie können auch durch Informationsaustausch der Kunden untereinander mittels eines Diskussionsforums ermöglicht werden. Rechtliche Grundlagen des E-Commerce § 312e BGB regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und steht im Gesetz systematisch innerhalb des 2. Untertitels Besondere Vertriebsformen, jedoch nach den besonderen Vertriebsformen der Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge. Begründet liegt dies darin, dass - wie bei den Haustürgeschäften und den Fernabsatzverträgen - durch § 312e BGB kein eigenständiger Vertragstyp erfasst wird, sondern lediglich eine besondere Situation vorliegt, die sich auf die äußeren Umstände des Vertragsabschlusses bezieht. Außerdem ist zu beachten, dass i.d.R. bei einem Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr gleichzeitig ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, wenn sich Verbraucher und ein Unternehmer als Vertragspartner gegenüberstehen. E-Commerce ist kein aliud zum Fernabsatz, sondern eine Sonderform, so dass die Regelungen in § 312e BGB als Annex zur Vorschrift über den Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB verstanden werden können. § 312e BGB enthält im Wesentlichen Informations- und Unterstützungspflichten des Unternehmers. Er schafft die wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für den E-Commerce. Im Zusammenhang mit dem Anbieten und Veräußern von Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet ist besonderes Augenmerk auf zwingende Verbraucherschutzvorschriften zu legen. Wichtige Regelungen hierzu enthalten auch die Vorschriften über die Fernabsatzverträge. Fernabsatzverträge werden zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Hierzu zählt neben dem Brief- und Katalogversand sowie Telefax insbesondere der Verkauf über das Internet. § 312b Abs. 3 BGB zählt abschließend die Verträge auf, bei welchen die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden. Im Rahmen des Vertragsschlusses über das Internet wird wohl hauptsächlich § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitrahmens zu erbringen) möglicher Ausschlussgrund sein, etwa wenn über das Internet eine Hotelreservierung für einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen wird. Der Unternehmer muss bei dem Verkauf seiner Produkte über das Netz stets abschätzen, inwieweit die einzelne Ware oder Dienstleistung auch für Verbraucher interessant sein könnte (und nicht ausschließlich von anderen Gewerbetreibenden bezogen wird). Ist dies der Fall, müssen verbraucherschutzrelevante gesetzliche Regelungen und Vorgaben zu den Fernabsatzverträgen berücksichtigt werden. Ursprung der Regelungen der Fernabsatzverträge ist zum einen die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.5.1997, ABl. EG Nr. L 144/19). Mit dem 1.1.2002 sind diesbezügliche Regelungen im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB integriert worden (§ 312b BGB bis § 312f BGB). Einzelne Vorschriften hinsichtlich notwendiger Informationen, die dem Verbraucher erteilt werden müssen, sind jetzt in der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichtenverordnung v. 2.2.2002, BGBl. I S. 342 - BGB-InfoV) geregelt. Im Hinblick auf die Durchführung von Fernabsatzverträgen kommen mehrere zu beachtende Vorschriften zur Anwendung. Im Folgenden soll daher ein Überblick darüber gegeben werden, welche Pflichten dem Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zu welchen Zeitpunkten obliegen. Bei Verbraucherverträgen sind zur Konkretisierung der Pflichten im Wesentlichen zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: · der Zeitpunkt vor Vertragsschluss · der Zeitpunkt vor Vertragsschluss sowie · derjenige nach Vertragsschluss bzw. bis zur Vertragserfüllung. · derjenige nach Vertragsschluss bzw. bis zur Vertragserfüllung. Pflichten vor Abschluss des Fernabsatzvertrags Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags ist der Unternehmer gem. § 312c Abs. 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Art und Weise klar und verständlich über Einzelheiten eines Vertrags zu informieren. Diesbezüglich werden dem Unternehmer vom Gesetz zwingende Informationspflichten auferlegt. § 1 Abs. 1 BGBInfoV normiert, über welche Umstände der Unternehmer den Kunden vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren muss. Dies sind im Einzelnen: 1. die Identität des Unternehmers, 2. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers (ladungsfähige Anschrift erforderlich seit dem 1.9.2002, siehe Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BGBInfoV, BGBl. 2002 I S. 2958), 3. wesentliche Merkmale des Vertrags oder der Dienstleistung sowie das Zustandekommen des Vertrags, 4. Mindestlaufzeit des Vertrags (bei dauerhaften oder wiederkehrenden Leistungen), 5. Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. bei Nichtverfügbarkeit keine Leistung zu erbringen, 6. Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 7. zusätzlich anfallende Versand- oder Lieferkosten, 8. Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung, 9. Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, 10. Kosten, die dem Kunden durch Nutzung eines Fernkommunikationsmittels entstehen und über die üblichen Grundtarife hinausgehen, 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises. § 1 BGBInfoV regelt Informationspflichten bei Verbraucherverträgen und enthält, außer bei den in § 1 Abs. 3 BGBInfoV genannten Pflichten, bei deren Mitteilung eine hervorgehobene oder deutlich gestaltete Form einzuhalten ist, keine exakten Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Informationsbereitstellung. In § 312c Abs. 1 BGB ist lediglich normiert, dass der Unternehmer klar und verständlich zu informieren hat. Wichtig ist hierbei im Besonderen, dass der Verbraucher die Informationen verstehen kann. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die notwendigerweise in deutscher Sprache verfasste Formulierung, wenn sich die entsprechende Website mitsamt ihren Angeboten ausschließlich an deutsche Kunden wendet. Geltung beansprucht die Verständlichkeit insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Informationen für den Verbraucher inhaltlich nachvollziehbar sind. Juristische Fachbegriffe nutzen hier dem Durchschnittskunden § 312e BGB, Art. 241 EGBGB und § 3 BGBInfoV Weitere Pflichten des Unternehmers vor Abschluss eines Vertrags, bei dem sich der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes bedient, ergeben sich aus § 312e BGB. § 312 e BGB bezieht sich nicht ausschließlich auf Verbrauchergeschäfte, sondern regelt allgemein Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, ist daher auch bei entsprechenden Geschäften zwischen Unternehmern relevant. Wird das Geschäft über das Internet abgeschlossen, ist zu beachten, dass bei diesem Fernabsatzvertrag auch die normierten Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus § 312e BGB zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist, dass § 312e BGB nicht anwendbar ist, wenn es sich um individuelle Kommunikation zwischen den Vertragsparteien handelt. Voraussetzung des § 312e BGB ist, dass sich der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes bedient. Die entsprechenden Definitionen von Tele- und Mediendiensten sind in § 2 TDG sowie in § 2 MDStV enthalten. Nach § 2 Abs. 2 MDStV sind Mediendienste insbesondere 12. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf), 13. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden, 14. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten, 15. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen. Unter den Begriff Teledienste fallen nach § 2 TDG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Die oben dargestellte gesetzliche Definition der Mediendienste ist jedoch im Rahmen des § 312e BGB nur eingeschränkt anwendbar, und zwar lediglich im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV. Anderenfalls wären von § 312e BGB ebenso Angebote erfasst, die sich an eine unbestimmte Anzahl von potenziellen Kunden richten. Ausschlaggebend ist für die Subsumtion unter § 312e BGB aber, dass der Kunde das Angebot individuell abrufen kann und dieses nicht wie bei Fernsehen oder Radio an eine Vielzahl von Personen gerichtet ist. Denn wie oben ausgeführt ist Grundlage der Pflichten in § 312e BGB die E-Commerce-Richtlinie, welche in Art. 2 als "Dienste der Informationsgesellschaft" jede i.d.R. gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung bezeichnet. Daraus ergibt sich dann auch, dass von dem Begriff des Mediendienstes lediglich die Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV erfasst sein kann, da nicht-kommerzielle Dienste ebenso ausscheiden müssen (arg: Geschäftsverkehr) wie Verteildienste (arg: zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags), auch wenn sie dem TDG oder MDStV unterfallen. Zu beachten ist außerdem, dass die Pflichten aus § 312e BGB weiter gehende Informationspflichten ergänzen, sozusagen als Annex. Allein aus der Regelung des § 312e BGB ergibt sich Folgendes: § 312e BGB ist nicht speziell als Verbraucherschutzvorschrift ausgerichtet; er genießt Geltung für sämtliche Vertragsabschlüsse im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die in § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Pflichten bei Verträgen zwischen Unternehmern auch abbedungen werden können. Wesentliche Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 312e Nr. 1 BGB, dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, sowie weiterhin nach § 312e Nr. 4 BGB dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Beachtenswert ist hier, dass von den Vorgaben des § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bei Verträgen unter Unternehmern nicht abgewichen werden kann (vgl. § 312e Abs. 2 BGB, der im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, von den Bestimmungen des § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB abzuweichen). Dies bedeutet, dass einem Geschäftspartner, der Unternehmer ist, ebenso die Möglichkeit des Abrufs und der Speicherung von AGB zur Verfügung stehen muss. Der Unternehmer muss dem Kunden außerdem nach § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich bestätigen. In diesem Zusammenhang ist die Zugangsfiktion des § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB entscheidend. Danach gelten Bestellung und Empfangsbestätigung als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können. Vor Abgabe der Bestellung hat der Unternehmer die in § 3 BGBInfoV geregelten Pflichten zu beachten und den Kunden zu informieren über: · die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, · die Speicherung des Vertragstextes seitens des Unternehmers nach dem Vertragsabschluss und ob er dem Kunden zugänglich ist, · zur Verfügung gestellte technische Mittel, mit welchen der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, · die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, · sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Der Unternehmer ist danach angehalten, den Weg des Vertragsabschlusses für den Kunden nachvollziehbar und transparent zu gestalten. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten i.S. des § 3 Nr. 1 BGBInfoV seitens des Unternehmers steht jedoch der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht entgegen und führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Als schärfste zivilrechtliche Sanktion wäre dies auch nicht im Sinne des Kundenschutzes. Denn der Kunde sollte letztendlich in seiner Entscheidung frei sein, die Ware behalten zu wollen oder nicht. Sofern die Nichterfüllung der Informationspflichten die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge hätte, stünde dem Kunden nicht einmal ein (durchsetzbarer) Anspruch auf nachträgliche Information zu. Eine nachträgliche Unterrichtung käme z.B. in Betracht, wenn aus dem geschlossenen Vertrag im Nachhinein die nachträgliche Erfüllung der Informationspflichten (anders als im obigen Beispiel) in sinnvoller Weise noch vorgenommen werden könnte. Dies ist grundsätzlich bei den Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat oder der nachträglichen Bereitstellung der Vertragsbedingungen in wiedergabefähiger Form möglich. Diese können dem Kunden anders als die vor Vertragserfüllung zu wahrenden Informationen auch noch nachträglich in zulässiger Weise mitgeteilt werden. Verstöße gegen die Pflichten des § 312e BGB begründen unter anderem die Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach § 13 UWG und nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes. Das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) ist an die Stelle des bisherigen § 22 Abs. 1 AGBG getreten. Zusammenfassend sei daher festgestellt: Anwendungsbereich und Voraussetzungen von § 312e BGB · § 312e gilt für Unternehmer gegenüber jedem Kunden, also auch gegenüber Unternehmern = Vertragsabschluss zwischen Unternehmer und Kunde (nicht verbraucherspezifisch wie Fernabsatzregelungen!). · Unternehmer bedient sich eines Tele- oder Mediendienstes, § 312e Abs. 1 BGB (keine Individualkommunikation wie etwa E-Mail, § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei es sich um Abrufdienste handeln muss und nicht um Angebote, mit denen eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen wird. · Vertragsabschluss über Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (§ 312e Abs. 1 BGB). · Annex zu Fernabsatzregelungen. · Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern können § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB abbedungen werden. Pflichten des Unternehmers 16. Vorvertragliche Pflicht zu Information (Art. 10 der E-Commerce-Richtlinie) über technische Modalitäten des Vertragsschlusses, Mittel zur Fehlererkennung, Verhaltenskodizes etc. (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 BGBInfoV), hierbei Verweisung auf die BGBInfoV über Art. 241 EGBGB. 17. Nach Vertragsschluss abrufbare und wiedergabefähige textliche Fassung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). 18. Unterstützungspflichten, § 312e (Art. 11 E-Commerce-Richtlinie): Bereitstellung von Mitteln der Fehlererkennung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB); unverzügliche Eingangsbestätigung (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). => § 312e Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB abdingbar, wenn Vertragspartner Unternehmer ist (§ 312e Abs. 2 Satz 2 BGB). => Pflichten aus § 312e BGB ergänzen weiter gehende Informationspflichten; die Erfüllung der Pflichten aus § 312e BGB schiebt bei einem aus anderen Gründen (Fernabsatzvertrag!) zustehenden Widerrufsrecht dessen Fristbeginn hinaus (§ 312e Abs. 3 BGB). Informationspflichten bis zur Vertragserfüllung, § 312c Abs. 2 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 2 und 3 BGBInfoV Nach Vertragsschluss bzw. bis zur Vertragserfüllung obliegen dem Unternehmer weitere Informationspflichten. Spätestens bei Vertragserfüllung verlangen die Regelungen im Zusammenhang mit den Fernabsatzverträgen weitere Informationen an den Kunden. Beachtet werden muss seitens des Unternehmers, dass die in § 1 Abs. 1 BGBInfoV festgelegten folgenden Informationen über · Identität, · ladungsfähige Anschrift, · wesentliche Merkmale des Vertrags oder der Dienstleistung sowie das Zustandekommen des Vertrags, · Mindestlaufzeit des Vertrags (bei dauerhaften oder wiederkehrenden Leistungen), · Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. bei Nichtverfügbarkeit keine Leistung zu erbringen, · Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich sämtlicher Steuern und sonstiger Preisbestandteile, · zusätzlich anfallende Versand- oder Lieferkosten, · Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung, · Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts dem Kunden nach § 1 Abs. 2 BGBInfoV nicht nur vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mitzuteilen sind, sondern darüber hinaus in Textform zur Verfügung zu stellen sind, und zwar alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung. Hingegen besteht dieses Erfordernis nicht für · Kosten, die dem Kunden durch Nutzung eines Fernkommunikationsmittels entstehen und über die üblichen Grundtarife hinausgehen sowie · für die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises gem. § 1 Abs. 2 BGBInfoV. Hier wird keine Textform verlangt. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BGBInfoV beinhalten die Voraussetzungen hinsichtlich der in Textform bereit zu stellenden Informationen. Der Begriff der Textform hat insoweit den Begriff des dauerhaften Datenträgers i.S. des FernAbsG abgelöst (vgl. § 2 Abs. 3 FernAbsG a.F.). Die Textform ist in § 126b BGB geregelt und hat dieselbe Zielrichtung wie der dauerhafte Datenträger. Danach muss die Erklärung, soweit durch Gesetz Textform vorgeschrieben ist, in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Durch die Textform wird jedoch keine Verschärfung der Dokumentationspflicht bewirkt. Es ist nach wie vor im Hinblick auf die Dokumentationspflicht ausreichend, dass der Verbraucher den Informationen entnehmen kann, von wem diese stammen. Da wie gerade dargestellt nach § 126b BGB erforderlich ist, dass der Abschluss der Erklärung erkennbar ist, empfiehlt sich unter dem Informationsdokument nochmals die Namensnennung des Unternehmers oder der Hinweis Ende der Erklärung. Hinsichtlich der Textform kann eine E-Mail ausreichend sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob seitens der Rechtsprechung zukünftig eine Website stets als zur dauerhaften Wiedergabe geeignet bewertet wird. So hat das OLG München in seinem Urteil vom 25.1.2001 (Az.: 29 U 4113/99) eine Website als dauerhaften Datenträger eingestuft. Diese Entscheidung wurde jedoch von der Literatur kritisiert (vgl. Härting, K & R 2001, 310). Möchte der Unternehmer daher sicher gehen, sollte er die nach der BGBInfoV in Textform zu erteilenden Informationen dem Kunden zusenden. Eine Zusendung der Informationen per E-Mail kann beispielsweise mit der Bestätigung der Bestellung (§ 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB) verknüpft werden. Da die Beweislast für den Fristbeginn und damit für die Erfüllung der Informationspflichten und den Informationsinhalt aber den Unternehmer trifft (vgl. § 355 Abs. 2 BGB sowie § 312d Abs. 2 BGB), kann es sich empfehlen, diese Informationen dem Kunden/Verbraucher auf dem Postwege zuzustellen (etwa im Zusammenhang mit den Vertragsunterlagen). Wird eine E-Mail übersendet, sollte im Rahmen der Erfüllung der Informationspflichten generell die Bestätigung des Erhalts der E-Mail eingeholt werden. Die BGBInfoV verlangt in § 1 Abs. 3 weiterhin, dass diese Belehrungen besonders hervorgehoben und in deutlich gestalteter Form dem Verbraucher erteilt werden. Daher sollten diese Informationen dem Kunden zusammengefasst in Textform zugesandt werden, und zwar unmittelbar nach der Bestellung. Es kann weiterhin auch ein deutlicher Hinweis auf der Rechnung erfolgen. Widerrufs- und Rückgaberecht Mit dem 1.9.2002 (BGBl. 2002 I S. 2958) wurde § 1 Abs. 3 BGBInfoV ein neuer Satz angefügt. Festgelegt ist jetzt, dass der Unternehmer zur Erfüllung seiner Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen die in § 14 BGBInfoV für die Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht bestimmten in der Verordnung vorgegebenen Muster verwenden kann. Das Bundesministerium der Justiz gibt durch diese Neufassung der BGBInfoV dem Unternehmer Muster an die Hand, mit welchem er sicherstellen kann, dass er seinen Belehrungspflichten in rechtmäßiger Art und Weise auch genügt. Ein Zwang zur Verwendung der vorgegebenen Muster besteht jedoch nicht (vgl. § 14 Abs. 4 BGBInfoV, der es dem Unternehmer insoweit freistellt, die Muster zu verwenden, ihn bei Belehrung ohne Verwendung der Muster allerdings zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift verpflichtet). Wenn der Unternehmer die vorgegebenen Muster verwendet, darf er in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens (z.B. Firmenlogo) anbringen (§ 14 Abs. 3 BGBInfoV). Der Unternehmer sollte dennoch beachten, dass er hinsichtlich Form und Größe nicht uneingeschränkt freizügig handeln darf, da hier § 1 Abs. 3 BGBInfoV eindeutig vorschreibt, dass diese Angaben deutlich und hervorgehoben dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen. Folgen der Verletzung von Informationspflichten Sofern der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, kann dieser seine Vertragserklärung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB seit dem 1.8.2002 unbegrenzt widerrufen (vormals galt ein sechsmonatiges Widerrufsrecht; vgl. BGBl. I 2002 S. 2856). Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht auch im Hinblick auf die Nichterfüllung der Informationspflichten (§ 312d Abs. 2 BGB), die der Unternehmer zusätzlich spätestens bis zur Vertragserfüllung wahrnehmen muss. Die Verletzung der Informationspflichten führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Eine solche Rechtsfolge würde eindeutig zu Lasten des Kunden gehen. Sie kann allerdings einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen, so dass der Anbieter ggf. mit einer Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände zu rechnen hat. Zusammenfassung Bei Fernabsatzverträgen, die mit einem Verbraucher mittels des Internets abgeschlossen werden, obliegen dem Unternehmer gesteigerte Informationspflichten. Er hat dem Verbraucher die oben dargestellten Informationen in klarer und verständlicher Form mitzuteilen. Klar und verständlich bedeutet hierbei, dass ein (Durchschnitts-)Verbraucher diese verstehen können muss. Im Hinblick auf das Widerrufsrecht sollte sich der Unternehmer bestätigen lassen, dass der Verbraucher hierüber auf der Website belehrt wurde, da sich ansonsten das Widerrufsrecht zu Ungunsten des Unternehmers von zwei Wochen auf einen Monat verlängern kann. Spätestens bis zur Lieferung der Waren muss der Unternehmer dem Verbraucher weitere Informationen in Textform bereit stellen.. Da diese Informationen deutlich und hervorgehoben erteilt werden müssen, reicht es hier nicht aus, auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen. Aufgrund des Umstands, dass keine erleichterten Einbeziehungsvoraussetzungen für AGB gelten, sollte sich der Unternehmer im Rahmen eines Geschäftsabschlusses ebenfalls bestätigen lassen, dass der Kunde die AGB zur Kenntnis genommen hat. Kommt der Unternehmer seinen zwingenden Informationspflichten nicht nach, kann er sich kostenpflichtigen Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden ausgesetzt sehen. Darüber hinaus kann auch ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in Betracht kommen. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung unbegrenzt zu. Die Informationen nach § 6 TDG sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig auf der Website verfügbar zu (siehe zur Impressumspflicht sogleich). Soweit der Unternehmer daher nicht auf jeder Produktseite einen Link auf sein Impressum setzt, sollte er sich auch den Erhalt dieser Informationen von dem Kunden bei Abgabe von dessen Bestellung bestätigen lassen. Ratsam kann es sein, folgende Felder als Pflichtfelder zu gestalten, so dass der Kunde seinen Bestellvorgang nicht fortsetzen kann, wenn er diese nicht entsprechend anklickt: · Die Angaben nach BGBInfoV (link), insbesondere die Belehrung über mein Widerrufsrecht (link), habe ich zur Kenntnis genommen. Sie sind mir bekannt. · Die Angaben nach § 6 TDG (Impressum link) habe ich zur Kenntnis genommen. Sie sind mir bekannt. · Der Vertragsschluss erfolgt zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ... (link), mit deren Geltung ich einverstanden bin. Impressumspflicht Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter müssen nach § 6 TDG zusätzlich zu den bereits oben geschilderten Informationen, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig auf ihrer Website verfügbar halten: 19. Namen und Anschrift der Niederlassung, ggf. Vertretungsberechtigte, 20. E-Mail-Adresse, 21. bei zulassungsbedürftiger Tätigkeit: Aufsichtsbehörde, 22. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister und Registernummer, 23. bestimmte Berufsangaben insbesondere von Freiberuflern (Hinweise auf Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen), 24. Umsatzsteueridentifikationsnummer. Ein Verstoß gegen diese Angaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden (§ 12 TDG). Bei geschäftsmäßigem Handeln i.S. des § 6 TDG wird keine Gewinnerzielungsabsicht oder Gewerbsmäßigkeit vorausgesetzt. Geschäftsmäßiges Handeln liegt bereits vor, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit, also Dauerhaftigkeit gegeben ist (BTDrucks. 13/7385, S. 21, Begründung zu § 6 TDG). Bei einer (auch privaten) Homepage dürfte diese Dauerhaftigkeit und damit auch die Geschäftsmäßigkeit regelmäßig gegeben sein, da hier i.d.R. die Inhalte nachhaltig zur Verfügung gestellt werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine Privatperson im Internet nur einmalig oder für kurze begrenzte Zeit ein Angebot feilhalten würde. Dies wäre z.B. im Rahmen einer Internet-Auktion denkbar. Ansonsten empfiehlt es sich stets - auch für Privatpersonen -, ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung auf der Website zu platzieren. Sinn und Zweck der Regelung des § 6 TDG ist es vor allem, Transparenz im Internet herzustellen. Der Gesetzeswortlaut des § 6 TDG sagt in dieser Hinsicht aus, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben. Leicht erkennbar ist nicht gleichbedeutend mit tatsächlich gesehen. Vielmehr ist notwendig, dass diese Informationen nicht irgendwo versteckt in die Website integriert sind, sondern dass sie derart platziert sind, dass sie grundsätzlich wahrnehmbar sind. So kann der Diensteanbieter sie z.B. auf der Eingangsseite platzieren oder von der Eingangsseite ausgehend verlinken und den Kunden damit von dort aus auf eine gesonderte Seite führen. Hierbei ist es selbstverständlich auch erforderlich, dass die Schriftgröße ausreichend groß ist. Sie sollte auf keinen Fall kleiner sein als die Schriftgröße des übrigen Angebots auf der Website. Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn der Verbraucher/Kunde Einblick in diese nehmen kann, ohne dass hierzu zahlreiche Mausklicks notwendig wären. Nach der Gesetzesbegründung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sind. Insbesondere mit Hinblick auf das Merkmal der ständigen Verfügbarkeit empfiehlt sich für den Website-Inhaber, die Impressumsangaben vor Abgabe einer Bestellung dem Kunden nochmals gesondert vor Augen zu führen, etwa indem er diese in einem gesonderten Fenster erscheinen lässt. Hat er z.B. mehrere Produktseiten, auf welchen er nicht stets einen Link zum Impressum platziert hat (sondern lediglich auf der Eingangsseite der Homepage), so kann er die Informationen gleichwohl ständig verfügbar halten, indem nach Klick des Kunden auf Bestellung das Impressum erscheint (Pop-Up-Fenster). Den Website-Inhabern, die den Angabepflichten i.S. des § 6 TDG nicht nachkommen, droht generell eine Abmahnung von Konkurrenten. Ein saarländischer Rechtsanwalt hat zahlreiche seiner Kollegen wegen entsprechender Verstöße bereits kostenpflichtig abgemahnt. Daher ist sämtlichen Website-Betreibern unbedingt zur Vorsicht und zur genauen Überprüfung ihrer Website anzuraten, auch wenn derzeit der gerichtliche Erfolg der Abmahnungen noch zweifelhaft ist. So hat das LG Hamburg mit Beschluss v. 28.11.2000 festgestellt (Az.: 312 O 512/00), dass § 6 TDG a.F. nicht als wertbezogene Ordnungsvorschrift einzuordnen sei, so dass nur bei gezielt planmäßigem Handeln mit der Absicht, einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen, ein sittenwidriges Handeln gem. § 1 UWG bejaht werden könne. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Ansicht bei den Gerichten durchsetzt. Bei der Gestaltung der Angaben i.S. des § 6 TDG ist insbesondere zu beachten, dass nach § 6 Nr. 5c TDG auf die berufsrechtlichen Regelungen Bezug zu nehmen ist. Danach haben auch Freiberufler den entsprechenden Informationspflichten nachzukommen. Für Rechtsanwälte gestattet die Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de) hierbei ausdrücklich, zum Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen auf ihrer Homepage einen Link auf eine entsprechende Sammlung im Internet zu setzen (Verlinkung auf die Rubrik Berufsregeln). Beispiele für berufsrechtliche Regelungen der Rechtsanwälte: (abrufbar unter der Rubrik Berufsregeln und unter Informationspflichten gem. § 6 TDG auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de) · BRAO · BORA · FAO · BRAGO · im internationalen Rechtverkehr die Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Außerdem müssen Rechtsanwälte darauf hinweisen, in welchem Staat die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt verliehen worden ist. In diesem Zusammenhang wäre folgende Formulierung möglich: Formulierungsbeispiel Die in der Kanzlei ... tätigen Rechtsanwälte sind Rechtsanwälte nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Zulassung sämtlicher Rechtsanwälte ist bei der Rechtsanwaltskammer ... erfolgt, die zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Andere selbständig Tätige, wie z.B. Handwerker, sollten auf ihrer Website neben den Angaben zu Namen, Adresse etc. in berufsrechtlicher Hinsicht etwa folgende Angaben machen über: · die Kammer, welcher der Handwerker als Diensteanbieter angehört (Beispiel: Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld); · die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist; · die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (z.B. Handwerksordnung, zugänglich als pdf-Datei unter http://www.xy.de/handwerksordnung.pdf ) Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.), die gem. § 6 Nr. 5 TDG angegeben werden muss, ist sozusagen der Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt. Aufgrund dessen, dass an den Binnengrenzen der EU keine Grenzkontrollen mehr stattfinden und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, ist zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt worden. Der Besitz der USt-IDNr. ermöglicht die steuerfreie Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat unter der Voraussetzung, dass auch der Erwerber eine gültige USt-IDNr. besitzt. Erleichtert wird dieses Verfahren dadurch, dass sich die deutschen Unternehmer beim Bundesfinanzamt USt-IDNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen können. Umgekehrt können sich ebenso ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IDNrn. bestätigen lassen. Diese USt-IDNr. kann von deutschen Unternehmern beim Bundesfinanzamt beantragt werden. Der Antrag ist an das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: 0 68 31/456 120) zu richten. Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es sind · Name und Anschrift des Antragstellers, · Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung zuständig ist, · Steuernummer, unter welcher der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist allerdings, dass der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist bzw. bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird. Daher können darüber hinaus antragsberechtigt sein, unter der Voraussetzung, dass sie sich bei ihrem zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich erfassen lassen: · Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, · Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG zusteht. · juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, · Land- und Forstwirte, die der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG unterliegen. Steuerliche Hinweise Die Aufstellung der AGB selbst hat keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen, allerdings beeinflusst ihr Regelungsinhalt die steuerliche Einordnung der Verträge, deren Bestandteil sie zulässigerweise werden. Das Steuerrecht hinkt der rasanten technischen Entwicklung im so genannten E-Commerce-Bereich weitgehend hinterher. Hier sind längst noch nicht alle steuerlichen Fragen von virtuell und unter Überschreitung nationaler Grenzen abgewickelten Geschäftsbeziehungen abschließend geklärt. Innerstaatliche Geschäfte Keine größeren steuerlichen Probleme treten auf, wenn sich die über das Internet abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ausschließlich im Inland abspielen. Hier war lediglich in der Diskussion, ob eine virtuell erstellte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Um Fälschungen vorzubeugen, knüpft die Finanzverwaltung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug daran, dass zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Rechnungsdaten eine inhaltlich diesen entsprechende schriftliche Abrechnung des Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger vorliegt (BMF-Schreiben v. 25.5.1992, BStBl. I 1992, S. 376). Hinweis Ab dem 1.1.2002 gilt auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz (SignG) versehene elektronische Abrechnung als Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 2 UStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes). Hierunter können Abrechnungen fallen, die z.B. über das Internet, etwa per E-Mail, oder durch Übersendung von elektronischen Datenträgern, wie z.B. CD-ROM, Magnetbändern oder Disketten, übermittelt werden. Nach § 2 SignG ist eine digitale Signatur ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer behördlich genehmigten Zertifikationsstelle versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels als Absender der Daten und deren Echtheit und Freiheit von Manipulationen Dritter erkennen lässt. Elektronische Abrechnungen ohne die erforderliche Signatur berechtigen dann nicht zum Vorsteuerabzug. Insoweit genügt auch nicht die Vorlage eines Ausdrucks der elektronisch übermittelten Rechnung durch den Leistungsempfänger. In diesem Fall hat der Leistungsempfänger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den leistenden Unternehmer auf die Erteilung einer schriftlichen Rechnung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG n. F. entspricht. Grenzüberschreitende Geschäfte Steuerliche Probleme entstehen dann, wenn die Internet-Transaktionen grenzüberschreitend vorgenommen werden. Ertragsteuern Ist der Anbieter der über das Internet vertriebenen Leistungen im Inland ansässig, während der Kunde seinen Wohn- bzw. Unternehmenssitz und seine Geschäftsleitung im Ausland hat, besitzt die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Besteuerungsrecht für die aus diesen Transaktionen erzielten Gewinne des inländischen Anbieters. Vertreibt ein im Ausland ansässiger Anbieter seine Produkte an einen inländischen Abnehmer über das Internet, stellt sich die Frage, ob der Steuerausländer im Inland einen Besteuerungstatbestand verwirklicht (§ 49 EStG). Bezieht sich der über den Online-Shop abgewickelte Leistungsaustausch auf die Lieferung körperlicher Gegenstände, indem die Vertragsparteien die Kundenbestellungen über die Website des Veräußerers nach Art einer Bestellung aus einem Versandhauskatalog abwickeln, ist der aus diesen Geschäften erzielte - gewerbliche - Gewinn des Veräußerers grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, von dem aus der Betreiber den Betrieb oder eine Betriebsstätte des Online-Shops unterhält. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der für den Betrieb des Online-Shops erforderliche Internet-Server als Betriebsstätte des Veräußerers angesehen werden kann. Wäre dies der Fall, ließe sich der Ort der Ertragsbesteuerung entsprechender Geschäfte etwa aus einem Hochsteuer-Land in einen Staat mit niedrigeren Steuersätzen relativ einfach verlegen, indem man dort einen entsprechenden Server installierte. Die Finanzverwaltung steht allerdings derzeit auf dem Standpunkt, dass allein ein Internet-Server noch keine Betriebsstätte begründen könne (Art. 5 Abs. 4 OECD-Musterabkommen; vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 11.11.1998, IStR 1999, S. 439). Bezieht sich der Leistungsaustausch dagegen auf die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten an EDV-Programmen - so genannte Online-Leistungen -, müssen die dabei erzielten Entgelte nicht zwingend zu gewerblichen Einkünften des Anbieters führen, mit der Folge, dass die Besteuerung der dabei erzielten Gewinne nicht dem Betriebsstättenprinzip folgt. Diese Frage hat unter anderem auch Bedeutung für den inländischen Nutzungsberechtigten, weil er gegebenenfalls verpflichtet sein kann, von den von ihm zu zahlenden Entgelt für die Einräumung einer Lizenz etwa an einem EDV-Programm einen Steuerabzug von 25% zu Gunsten des ausländischen Lizenzgebers vorzunehmen und an das Finanzamt zu entrichten (§ 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG). Zu beachten ist aber in beiden Fällen, dass gegebenenfalls ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen dieses Besteuerungsrecht einschränken oder sogar gänzlich ausschließen kann. Ist der Anbieter der Internet-Leistungen im Ausland ansässig und besteht seine Leistung im Online-Vertrieb von Software mittels Lizenzvergabe zum Download, können die dafür verlangten Entgelte steuerlich zu Einkünften aus der Veräußerung von Rechten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG), aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) oder zu sonstigen Einkünften (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) führen. Hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts mittels des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens ist zu unterscheiden, ob das Entgelt für den Download zu den Lizenzgebühren (Art.12 OECD-Musterabkommen), den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Art. 7 und Art. 14 OECD-Musterabkommen) oder den Veräußerungsgewinnen (Art. 13 OECD-Musterabkommen) rechnet. Die entsprechende Qualifikation muss berücksichtigen, dass zumindest bei der im Internet üblichen Überlassung von Standard-Software einerseits nicht die Wahrnehmung von Urheberrechten des Anbieters, sondern zumeist die routinemäßige Auswertung und Ausnutzung der Erkenntnisse des Programmurhebers im Vordergrund steht, andererseits der Lizenznehmer bei deren Download urheberrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Entsprechend dieser Gewichtung spricht viel dafür, für den Download gezahlte Entgelte nicht den Einkünften aus der Veräußerung bzw. der Vermietung und Verpachtung von Rechten zuzuordnen (vgl. auch OFD München, Verfügung v. 28.5.1998, DB 1998, S. 1307). Etwaige Einkünfte des Lizenzgebers aus der Überlassung von Standard-Software dürften damit wohl als sonstige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) zu qualifizieren sein, die damit nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a EStG) unterlie |